SV Rhade Satzung

Satzung

§1 (Name, Sitz)

  1. Der Name des Vereins lautet: Sportverein Rhade e. V. (SV Rhade)
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 46286 Dorsten (Rhade).
  3. Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 (Zweck)

  1. Der Zweck des Vereins ist die körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder -insbesondere der Jugend – durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein ist parteipolitisch, religiös und rassisch unabhängig.

§ 3 (Gemeinnützigkeit)

  1. Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht.
  3. Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ein Auslagenersatz ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässig.
  4. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
  5. Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur im Rahmen des in § 3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.

§ 4 (Mitglieder des Vereins)

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereiterklären, die Vereinszwecke und – ziele aktiv oder materiell zu unterstützen. Juristische Personen können nur fördernde Mitglieder werden.
  2. a) Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss der Abteilungsleitung erworben. Der Zeitpunkt des Einzuges der Beiträge und der Zahlungsweg werden durch die Abteilungsleitungen festgelegt und sind auf den Anmeldeformularen anzugeben. Gegen eine ablehnende Entscheidung der Abteilungsleitung kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die nächste Abteilungsversammlung entscheidet. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig.
    b) Die Mitgliedschaft in mehreren Abteilungen ist möglich. Die Aufnahme in eine Abteilung schließt nicht die Mitgliedschaft in anderen Abteilungen ein.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum 31.12. und 30.06. eines Jahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Abteilungsleitung unter Einhaltung einer Frist von einem Monat. Über Ausnahmen in Verbindung mit den Bestimmungen der Sportfachverbände über die Spielberechtigungen bei Vereinswechsel entscheidet die jeweilige Abteilungsleitung. Der Austritt wird durch die Abteilungsleitung schriftlich bestätigt. Mit dem Eingang der Austrittserklärung erlöschen Rechte und Pflichten des Mitgliedes gegenüber der entsprechenden Abteilung. Das Mitglied bleibt jedoch für den in diesem Abschnitt bezeichneten Zeitraum Beitragsschuldner. Es liegt im Ermessen der Abteilungsleitungen, einen Teilbeitrag zurückzuzahlen.  Mitglieder, gegen die ein Verfahren schwebt, können sich nicht durch Austritt entziehen.
  4. Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 12 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Diese Entscheidung ist schriftlich mitzuteilen.
  5. Dem Mitglied muss vor der Beschlußfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluß kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur auf den Ausschluß folgenden Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes.

§ 5 (Beiträge)

  1. Die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge wird von den Abteilungsversammlungen festgelegt. Sie müssen nicht in allen Abteilungen gleich hoch sein. Sie dürfen die vom Landessportbund vorgeschlagene Höhe nicht unterschreiten.
  2. Die Abteilungen sind nach Absprache mit dem Vorstand berechtigt, zusätzlich zu den Mitgliedsbeiträgen zu erheben:
    a) Aufnahmegebühren
    b) Sonderumlagen
    Die Entscheidung hierüber trifft die Abteilungsversammlung.

§ 6 (Stimmrecht und Wählbarkeit)

  1. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Die Wahl des Vorstandes bzw. der Abteilungsleitung erfolgt durch alle volljährigen Mitglieder. Stimmberechtigt ist nur, wer alle fälligen Beiträge gezahlt hat.
  2. Wählbar sind alle volljährigen, ordentlichen Mitglieder.

§ 7 (Vereinsorgane):

  1. Die Organe des Vereins sind:
  2. Mitgliederversammlung
  3. Vorstand
  4. Abteilungsversammlungen
  5. Abteilungsleitungen

§ 8 (Mitgliederversammlung)

  1. Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.
  2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand durch Aushang im Schaukasten der Sporthalle Rhade unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mind. 20 % aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muß der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
  4. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht mehrheitlich etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  5. Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist abweichend von (4) 3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen, mindestens die Mehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 9 (Aufgaben der Mitgliederversammlung)

  1. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlußfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt aus den Mitgliedern der Abteilungsleitungen den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet geheim mit Stimmzetteln statt, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt eine öffentliche Wahl durch Handzeichen. Sollte aus einer Abteilung kein Mitglied in den Vorstand gewählt werden, so gehört der/die Abteilungsleiter/in automatisch dem Vorstand an.
  3. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigt sie in Abweichung von (2) die Mehrheit der Stimmen aller Vereinsmitglieder.
  4. Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluß ausgeschlossen werden sollen.
  5. Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht des Kassenprüfers entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
  6. Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen zu beschließen.
  7. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlußfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluß zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Kassenprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereines. Sie prüfen auch die Abteilungskassen.
  8. Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
    a) Gebührenbefreiungen
    b) Aufgaben des Vereins
    c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
    d) Beteiligung an Gesellschaften
    e) Satzungsänderungen
    f) Auflösung des Vereins.
  9. Sie kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliederschaft vorgelegt werden. Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, für die Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Diese sind mindestens 8 Tage vorher beim Vorstand schriftlich einzureichen. Später eingehende Anträge dürfen nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit durch 2/3 der anwesenden Mitglieder bejaht wird.

§ 10 (Vorstand)

  1. Der Vorstand besteht aus 3 Personen, es sei denn, er wird gemäß § 9.2 um eine(n) oder mehrere Abteilungsleiter/innen erweitert. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre und endet mit der Mitgliederversammlung im Wahljahr. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
    a) Der Vorstand trifft auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen.
    b) Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig. Er faßt Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären.
    c) Schriftlich oder fernmündlich gefaßte Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen.
  4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten, darunter der Vorsitzende oder der Stellvertreter.
  5. Der Vorstand kann durch Beschluß als besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen, der die laufenden Geschäfte des Vereins führt und Vorgesetzter der hauptamtlichen Vereinsmitarbeiter ist. Entscheidungen über Arbeitsverträge, Kündigungen sowie Mitgliedsaufnahmen und Ausschlüsse bleiben dem Vorstand vorbehalten.
  6. Der Geschäftsführer hat die Pflicht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und das Recht und auf Verlangen des Vorstandes die Pflicht an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Er hat auf allen Sitzungen Rederecht und ist den Vereinsorganen gegenüber rechenschaftspflichtig.
  7. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
  8. Der Vorstand hat jederzeit Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des gesamten Vereins.
  9. Scheiden Vorstandsmitglieder aus dem Vorstand im Laufe eines Jahres aus, ist der Vorstand berechtigt, neue Mitglieder kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.

§ 11 (Abteilungsversammlung, Abteilungsleitung)

  1. Im Verein können verschiedene Sportarten betrieben werden. Für jede Sportart ist eine Abteilung zu bilden. Über die Bildung solcher Abteilungen entscheidet der Vorstand. Über die Auflösung entscheidet die Abteilungsversammlung gemäß § 14.
  2. Beim Vorliegen schwerwiegender Gründe (wie z. B. mangelhafter Kassenführung, Verstößen gegen die Satzung, grob fahrlässigem Umgang mit Inventar oder Mitgliedsbeiträgen) kann der Vorstand die entsprechende Abteilungsleitung schriftlich, unter Angabe des Grundes verwarnen. Sollte es innerhalb des gleichen oder des folgenden Kalenderjahres zu einer erneuten Abmahnung kommen, so kann der Vorstand abweichend von (1) die Auflösung der Abteilung beschließen.
  3. Für die Abteilungsversammlung gelten die Vorschriften der §§ 8 und 9 über Form und Frist der Einladung, das Recht auf Antragstellung, die Beschlußfähigkeit und das Abstimmungsverfahren.
  4. Die Abteilungsversammlung muß vor der Mitgliederversammlung stattfinden.
  5. Die Abteilungsversammlungen wählen gemäß § 6 die Abteilungsleitungen. Diese müssen mindestens mit folgenden Personen besetzt sein:
    a) Abteilungsleiter/in
    b) Abteilungsleiter/in
    c) Kassierer/in
  6. Darüber hinaus kann die Abteilungsversammlung weitere Funktionäre in die Abteilungsleitung wählen.
  7. Die Abteilungsleitungen werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  8. Jede Abteilung verwaltet sich selbst.
  9. Die Kassen der Abteilungen werden jährlich gemäß § 9.7 durch die Kassenprüfer geprüft.

§ 12 (Protokollierung der Beschlüsse)

  1. Über die Beschlüsse der Vereinsorgane sind Protokolle anzufertigen. Sie sind vom Protokollführer und den beschlussfassenden Organen zu unterzeichnen. Beschlüsse der Abteilungs- bzw. Mitgliederversammlung sind stellvertretend von drei Mitgliedern zu unterzeichnen.
  2. Die Protokolle stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.
  3. Alle Protokolle sind dem Vorstand innerhalb eines Monats in Kopie auszuhändigen.

§ 13 (Geschäftsordnungen)

  1. Es liegt im Ermessen des Vorstandes und der Abteilungsleitungen, sich zur besseren Erledigung ihrer Aufgaben eine Geschäftsordnung zu geben.

§ 14 (Auflösung des Vereins)

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn mindestens ¾ der erschienenen Stimmberechtigten und die Mehrzahl aller Mitglieder für den Antrag stimmen. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den Sport. Über die Verwendung des Vermögens entscheidet die außerordentliche Mitgliederversammlung, die über die Auflösung entscheidet.
  3. a) Bei der Auflösung einer Abteilung fällt das Vermögen an die übrige(n) Abteilung(en). Über die Verteilung entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann eine andere Verwendung gemäß (2) gestatten.
    b) Für einen negativen Kassenstand haftet die Abteilungsleitung.